Nach einer Änderung der Coronaschutzverordnung gilt man als getestet ab sofort nur noch, wenn der Corona-Schnelltest oder PCR-Test höchstens 24 Stunden alt ist.
Für den Spielbetrieb bedeutet dies, dass Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genesene nur noch Zugang zu einer Spielhalle bekommen dürfen, wenn deren Testnachweis nicht älter als 24 Stunden ist. Liegt kein Testnachweis vor oder ist der Testnachweis älter als 24 Stunden, darf die Person nicht in die Halle gelassen werden bzw. muss diese unverzüglich wieder verlassen.
Aufgrund der Nachfragen sei nochmal darauf hingewiesen, dass die Veränderung nur Auswirkungen hat, die nach der Coronaschutzverordnung auch einen Testnachweis vorlegen müssen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren bleibt es weiterhin dabei, dass eine Bescheinigung der Schule den Immunisierungs- oder Testnachweis ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- und Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.