Vereinssatzung
Vereinssatzung
§ 1 name und sitz des vereins
§ 2 zweck und aufgaben
§ 3 gemeinnützigkeit
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 auflösung und wegfall des zweckes
§ 5 geschäftsjahr
§ 6 erwerb der mitgliedschaft
Der Verein hat
a) Ehrenmitglieder
b) ordentliche aktive Mitglieder
c) ordentliche passive Mitglieder
d) jugendliche Mitglieder.
Voraussetzung für die Aufnahme jugendlicher und ordentlicher Mitglieder ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und sonstiger Geldforderungen des Vereins übernimmt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand bei Rückfrage verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.
Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.
Rechte aus der Mitgliedschaft können frühestens geltend gemacht werden mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Zahlung des ersten Beitrags folgt.
§ 7 beendigung der mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate dem Verein gegenüber mit Zahlungen im Rückstand ist und seiner Zahlungsverpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Ausschluss erfolgt auch, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins verstößt oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, gegen dessen Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 8 rechte und pflichten der mitglieder
Sie sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen, sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen. Verstöße können durch den Vorstand bestraft werden. Als Strafen können ausgesprochen werden: Verwarnungen, Sperren, Suspendierungen und Vereinsausschluss.
§ 9 mitgliedsbeiträge
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 10 vereinsorgane
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 11 die mitgliederversammlung
Sie wird durch den Vorstand im ersten Monat nach Ende des Geschäftsjahres einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es beantragen. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat nachfolgende Punkte zu umfassen:
1. Bericht des Vorstandes
2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Neuwahlen
7. Anträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Es ist ein Protokoll über den Verlauf der Versammlung zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben ist.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Für Beschlüsse reicht eine einfache, für Wahlen die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, sowie schriftliche Anträge stellen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und die sonstigen Anträge bekannt zu geben.
Für die Behandlung von Anträgen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, ist die Dringlichkeit festzustellen. Es ist dazu die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für die Abstimmung über die Anträge auf Entlastung und für die Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 vorstand
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzender/in
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Kassierer/in
e) dem/der Sportkoordinator/in.
Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des § 31 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt, wobei a), c) und e) in ungeraden Jahren und b) und d) in geraden Jahren gewählt werden. Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet in jedem Falle mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Der Vorstand ist ermächtigt, zwischen den Mitgliederversammlungen ehrenamtliche Mitarbeiter für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben zu berufen. Der Vorstand kann zur Erledigung aller Aufgaben dritte Personen heranziehen und Ausschüsse gründen.
§ 13 inkrafttreten
Die vorstehende Satzung des Vereins “Basketball Boele-Kabel” wird von den anwesenden Gründungsmitgliedern genehmigt:
58099 Hagen, 2. Dezember 1996
Danzebrink, Andreas
Eickelmann, Dietrich H.
Gothen, Michael
Grof, Martin
Hansmeier, Stefan
Keldenich, Petra
Kortenacker, André
Krüsmann, Petra
Kwast, Michael
Longerich, Manfred
Schulte, Andreas-W.










